Information aus dem Rathaus zur Außenbestuhlung

06.03.2026

Die Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze für Tische, Stühle und Sonnenschirme der Außengastronomie stellt rechtlich eine Sondernutzung dar.

Dafür ist nach der geltenden Satzung eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, die bei der Stadt beantragt werden muss.

Für die Außengastronomie auf öffentlichen Flächen sieht das Gebührenverzeichnis der Stadt für den Zeitraum vom 15. März bis zum 31. Oktober eine besondere, reduzierte Gebührenregelung vor. Die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Satzung lässt der Verwaltung insoweit keinen Spielraum. Außerhalb dieses Zeitraums ist eine Nutzung öffentlicher Flächen grundsätzlich ebenfalls möglich, jedoch nicht zu dieser reduzierten Gebühr.

Nicht betroffen sind private Außenflächen. Diese können grundsätzlich ganzjährig genutzt werden, sofern die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Beispielsweise im Bereich des Marktplatzes können neben öffentlichen Flächen auch private Hofflächen für eine Außenbewirtschaftung in Betracht kommen. Ob diese tatsächlich genutzt werden können, hängt jedoch ausschließlich von der Zustimmung der jeweiligen Eigentümer oder Verpächter ab. Darauf hat die Stadt keinen Einfluss.

Der Magistrat wird das Thema beraten und prüfen, ob der Stadtverordnetenversammlung ein Vorschlag zur Änderung der Satzung unterbreitet werden soll.


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