Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz
09.09.2026
Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Meldebehörde der Stadt Zwingenberg weist gemäß § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG auf die Möglichkeit hin, der Übermittlung personenbezogener Daten in folgenden Fällen zu widersprechen:
1. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
Familienangehörige eines Mitglieds einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
angehören, können der Übermittlung ihrer Daten an die Religionsgesellschaft
widersprechen, der das andere Familienmitglied angehört. Dies gilt nicht, soweit die
Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts übermittelt werden.
2. Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 1 BMG)
Der Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von
Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen kann
widersprochen werden.
3. Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
Der Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an
Mandatsträger, Presse und Rundfunk kann widersprochen werden.
Der Widerspruch kann ohne Angabe von Gründen schriftlich oder persönlich beim Bürgerbüro der Stadt Zwingenberg, Untergasse 16, 64673 Zwingenberg erklärt werden.
Das entsprechende Formular finden Sie auf unserer Homepage.


