Die Hessische Landesregierung hat den Wahltag mit
Verordnung vom 23. Mai 2025 bestimmt (GVBl. 2025 Nr. 30). Die Wahl findet am 15.
März 2026 statt. Nach § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit
zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen
- zur Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Zwingenberg und
- zum Ortsbeirat Rodau
auf. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so
frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der
Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
1. Rechtsgrundlagen
- Hessische Gemeindeordnung
(HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142)
, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) - Hessisches
Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März
2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1.
April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)
- Kommunalwahlordnung (KWO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25)
- Hauptsatzung der Stadt Zwingenberg
vom 4. Juli 2013 i.d.F. vom 21. März 2024
2.
Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes
und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in
jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von
Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 Abs.
1 bis 4 KWG).
3.
Wählbarkeit (Passives Wahlrecht)
Wählbar als Stadtverordnete/r bzw. Mitglied des Ortsbeirats sind die
Wahlberechtigten, die am Wahltag
- Deutsche/r im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/in) sind,
- das 18. Lebensjahr vollendet
haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind und
- seit mindestens drei
Monaten, also seit mindestens 15.12.2025, in Zwingenberg ihren Wohnsitz
haben.
Bei Inhaberinnen/Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des
Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
4.
Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)
Wahlberechtigt für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung
und zum Ortsbeirat ist, wer am Wahltag
· Deutsche/r im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/in) ist,
· das 18.
Lebensjahr vollendet hat, also am 15.03.2008 oder früher geboren ist, und seit
mindestens sechs Wochen, also seit mindestens 01.02.2026, in Zwingenberg
ihren/seinen Wohnsitz hat.
Bei Inhaberinnen/Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des
Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 30 Abs. 1 i. V. m. §
81 ff. HGO). Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das
Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).
5.
Maßgebliche Einwohnerzahl
Die vom
Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 HGO festgestellte
maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Zwingenberg beträgt 7.318 Einwohner/innen
(Bevölkerungsstand am 30.09.2024). Gemäß § 1 der Hauptsatzung der Stadt
Zwingenberg sind 31 Stadtverordnete zu wählen. Gemäß § 4 der Hauptsatzung der
Stadt Zwingenberg beträgt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats Rodau sieben
(7).
6. Inhalt
und Form der Wahlvorschläge
Für den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge –
sowie für ihre Aufstellung, Einreichung, Änderung und Rücknahme – sind
maßgebend die §§ 10 bis 13 KWG sowie die §§ 22 und 23 KWO. Die zur Aufstellung
und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind
im Themenportal Wahlen des Landes Hessen eingestellt
(https://www.wahlen.hessen.de unter Kommunalwahlen / Allgemeine Kommunalwahlen/ Vordrucke für Wahlvorschlagsträger) und können auf elektronischem Weg von
dort heruntergeladen werden. Ausgenommen hiervon ist das Formular „KW Nr. 7 –
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“, das von dem Gemeindewahlleiter
auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern ausdrücklich
gewünscht, können auch alle weiteren Formblätter bei dem Gemeindewahlleiter in
Papierform angefordert werden.
Der Wahlvorschlag ist schriftlich einzureichen. Verwendet werden soll das
im vorgenannten Themenportal enthaltene Muster „KW Nr. 6 – Wahlvorschlag“.
- Der
Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie
eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die
Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits
bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1
KWG).
- Der
Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des
Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts
und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Der Zusatz „Prof.“ zum
Familiennamen wird bei Vorliegen eines entsprechenden Nachweises über die
Professur akzeptiert. Darüber hinaus können zusätzlich ein eingetragener
Doktorgrad nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni
2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323; I 2025 Nr. 137), § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322; I 2025 Nr. 137), und ein
eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des
Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes
angegeben werden.
- Weiterhin
muss der Wahlvorschlag Namen, Anschriften, Telefonnummern und
E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson enthalten. Diese müssen selbst nicht wahlberechtigt sein
und werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Sie dürfen nicht dem Gemeindewahlausschuss als Mitglied oder als
stellvertretendes Mitglied angehören. Die Vertrauensperson oder die
stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des
für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der
Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere
ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt
wurde, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende
Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum
Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für die Gemeindewahl nur auf einem
Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin und Bewerber kann nur
vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die
Zustimmung ist unwiderruflich. Wer als Bewerberin oder als Bewerber an der
Wahl teilnimmt, kann ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Zustimmung nicht
Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Gemeindewahlausschuss sein.
Fehlt dem Wahlvorschlag die Zustimmungserklärung einer Bewerberin oder
eines Bewerbers und wurde diese nicht bis zum Ablauf der Einreichungsfrist
nach § 13 Abs. 1 KWG bei der Gemeindewahlleiterin eingereicht, ist der
Wahlvorschlag insoweit ungültig. Der Wahlvorschlag muss von der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. - Wahlvorschläge
von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden
Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten oder
Vertreter/in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag
oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten
waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu
wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen von
Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist
bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung sind 62 Unterschriften, für
die Ortsbeiratswahl Rodau 14 Unterschriften, vorzulegen.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift
auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Familienname,
Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin
oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sind außerdem
anzugeben. Diese Unterschriften sind auf den amtlichen Formblättern „KW
Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“, die auf
Anforderung von der Gemeindewahlleiterin kostenfrei zur Verfügung gestellt
werden, zu erbringen. Bei der (formlosen) Anforderung der Formblätter bei
der Gemeindewahlleiterin ist der Name der Partei oder Wählergruppe und,
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Ferner
ist die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder-
oder Vertreterversammlung, gemäß § 12 KWG, zu bestätigen. Die Unterschriften
dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine
Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe
geleistet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die
Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen
muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des
Wahlvorschlags nachzuweisen. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner
des Wahlvorschlags ist auf dem Formblatt „KW Nr. 7 – Formblatt für eine
Unterstützungsunterschrift“ oder gesondert auf dem Formblatt „KW Nr. 8 –
Bescheinigung des Wahlrechts“ eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes
derjenigen Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist,
beizufügen, dass sie oder er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis
wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger
des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den
Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Die
Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit werden
kostenfrei erteilt. Für jede/n Wahlberechtigte/n darf die Bescheinigung des
Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilt werden (§ 23 Abs. 4 KWO).
7.
Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in
geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder
Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der
Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter
(Vertreterinnen-/Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im
Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen
und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch
jede/r Teilnehmer/in der Versammlung; den Bewerberinnen/Bewerbern ist
Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener
Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime
Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter/innen für die
Vertreterinnen-/Vertreterversammlung, über die Einberufung und
Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreter-Versammlung
sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von
Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die
Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine
Niederschrift nach dem Vordruckmuster „KW Nr. 11 – Niederschrift über den
Verlauf der Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber“
anzufertigen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung,
die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder
Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die
Vertrauensperson, die stellvertretende Vertrauensperson und – sofern bestimmt –
die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die
Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der
Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder
Vertreterinnen oder Vertretern zu unter-zeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem
Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Aufstellung der
Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer
Abstimmung erfolgt ist, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer
vorschlagsberechtigt war und dass die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit
hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit
vorzustellen. Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung
an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156
Strafgesetzbuch.
8.
Einreichung, Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind spätestens am
neunundsechzigsten Tag vor dem Wahltag bis 18:00 Uhr vollständig und
schriftlich im Original beim Gemeindewahlleiter einzureichen. Der
neunundsechzigste Tag vor dem Wahltag ist
Montag, der 5. Januar 2026.
Sie sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor diesem
Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die ihre Gültigkeit berühren, noch
rechtzeitig behoben werden können. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche
Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Einem Wahlvorschlag entsprechend Vordruckmuster „KW Nr. 6 – Wahlvorschlag“
verbunden mit der/den Liste(n) der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber
nach Muster „Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 6“ sind beizufügen:
- Schriftliche
Erklärungen aller vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gemäß Muster „KW
Nr. 9 – Zustimmungserklärung“, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und
ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin bzw.
eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss auch Angaben
darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen
über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der
Gemeindevertretung gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin oder
des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Gemeindewahlleiter
mitzuteilen (vgl. §§ 27 und 36 Abs. 2 HKO);
- für jede
Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der
jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde nach Muster „KW Nr. 10 – Bescheinigung der
Wählbarkeit“, dass die betreffende Person wählbar ist;
- die
erforderliche Anzahl der ggf. notwendigen Unterstützungsunterschriften
auf amtlichen Formblättern gemäß Formblatt „KW Nr. 7“ sowie Bescheinigungen des
Gemeindevorstandes der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde über das Wahlrecht der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zum Zeitpunkt der Unterzeichnung;
- eine
Ausfertigung der Niederschrift gemäß Formblatt „KW Nr. 11“ über die
Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die
Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3
KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt verbunden mit
der/den Liste(n) der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber nach
Muster „Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 11“.
Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung durch gemeinsame schriftliche
Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz
oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung durch den
Gemeindewahlausschuss kann ein Wahlvorschlag nicht mehr geändert oder
zurückgenommen werden.
9.
Dienststelle des Gemeindewahlleiters
Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters für die Stadt Zwingenberg
befindet sich in 64673 Zwingenberg, Untergasse 16 (Rathaus).
Zur Einreichung
der Wahlvorschläge sind Terminvereinbarungen ausdrücklich erwünscht.
Das Wahlamt der Stadt Zwingenberg ist wie folgt zu erreichen:
Telefon: 06251-700338
oder 700324
E-Mail: whlnzwngnbrgd
Zwingenberg, den 11. Oktober 2025
Ralf Barthel, Gemeindewahlleiter